01.09.2010 0
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Mehr Rechte für ledige Väter
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2010 entschieden, dass die bisherige gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht ehelicher Kinder mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Nach bisherigem Recht war ein gemeinsames Sorgerecht für ein nichteheliches Kind nur dann möglich, wenn die Kindesmutter sich mit dieser Regelung einverstanden erklärte. Die gemeinsame elterliche Sorge musste vor dem zuständigen Jugendamt erklärt werden. Das Bundesverfassungsgericht hält es für verfassungswidrig, dass die gemeinsame elterliche Sorge von der Zustimmung der Kindesmutter abhängig ist, die dadurch die Möglichkeit hat, den Kindesvater von der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind auszuschließen. Da die fehlende Zustimmung der Kindesmutter auch nicht gerichtlich überprüft werden kann, stellt dies einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz dar. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurücktritt, ohne dass dies zur Wahrung des Kindeswohlsgeboten ist. Mit dem Beschluss wurde der Verfassungsbeschwerde eines Kindesvater stattgegeben, der seinen 1998 unehelich geborenen Sohn zwar regelmäßig sehen konnte, die Kindesmutter den Vater allerdings nicht an der elterlichen Sorge teilhaben lassen wollte. Bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung hat das Bundesverfassungsgericht vorläufi g angeordnet, dass die Familiengerichte den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
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