01.07.2010 0

Anzeige: Stefan Kesting informiert in der RCZ regelmäßig über Besonderheiten im deutsch-französischen Recht. Er ist Spezialist für den deutsch-französischen Wirtschaftsverkehr und gerichtlich ermächtigter Übersetzer der französischen Sprache

Zoll und Steuern: Stolpersteine bei Betrieb einer Yacht in Frankreich

In den Häfen der Côte d’Azur liegen unzählige Yachten, die nicht alle nur zum Privatvergnügen angeschafft wurden. Viele Eigner verchartern ihre Yacht, um das Gefühl zu bekommen, «nicht nur Kosten zu produzieren». Insbesondere bei diesen privat und gewerblich genutzten Schiffen sollte man darauf achten, zumindest zoll und steuerrechtlich alle Möglichkeiten auszunutzen und keine Vorschriften zu missachten. Bei rein gewerblich zugelassenen Booten gilt dies natürlich noch verstärkt.

Rechtsanwalt Stefan Kesting
Rechtsanwalt Stefan Kesting

Gewerbliche Yachten müssen drei Kriterien erfüllen:
1. Das nach dem jeweiligen Flaggenrecht ausgestellte Schiffszertifikat oder die Eintragung
im Handelsregister muss zwingend den Begriff «commerce» enthalten, also einen eindeutigen Hinweis auf die Eintragung des Schiffes als Handelsschiff wie etwa Commercial Vessel.
2. Das Schiff darf ausschließlich für Charterfahrten benutzt werden, die jeweiligen Verträge müssen auf Verlangen vorgezeigt werden, das Logbuch muss entsprechend geführt sein – dies gilt auch für «Privatfahrten» des Eigentümers.
3. Eine dauerhafte Besatzung – auch am Liegeplatz – muss gewährleistet sein (mindestens eine Person, die an Bord anzutreffen ist).

Unter diesen Voraussetzungen erhält der Eigentümer eine Mehrwertsteuerbefreiung auf alle dem Schiff zuzuordnenden Produkte nebst Befreiung von der Mineralölsteuer («TIPP» – Taxe intérieure sur les produits pétroliers) und auf den Kaufpreis bei innergemeinschaftlichem Erwerb.

Anderenfalls unterliegt das Schiff der vollen Besteuerung nebst des «droit de passeport», der für jeden Eigner eines Schiffs fremder Flagge zu führen ist und sich unter anderem nach der Motorleistung berechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man aber auf Antrag eine «exonération partielle
» erhalten, das heißt, man kann bei teilweiser gewerblicher Nutzung zumindest die Mehrwertsteuer auf die erworbenen Produkte sparen.

 

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